Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – besser bekannt als Lieferkettengesetz - gilt ab dem 01.01.2023

Was genau ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Ein kurzer Überblick: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet deutsche Unternehmen dazu, die Menschenrechte in der gesamten Lieferkette – das heißt vom Rohstoff bis zum Endprodukt – zu schützen. Es gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Dennoch können auch kleinere Unternehmen die als Zulieferer fungieren von dem Gesetz betroffen sein. Kontrolliert wird die Gesetzesumsetzung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches bei Verstößen Bußgelder verhängen kann.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wir haben bei Herrn Matthias Führich, Syndikusrechtsanwalt der IHK Region Stuttgart, nachgefragt und für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

 

Frage: Welche Pflichten ergeben sich für die vom Gesetz betroffenen Unternehmen? Welche konkreten Schritte sollen die Unternehmen einleiten?

Führich: Konkret haben Sie die folgenden Hauptpflichten und -aufgaben:

  1. Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements (§ 4 LkSG) in Bezug auf Risiken für Menschenrechte und umweltrechtliche Pflichten (§ 3 Absatz 1 LkSG)
  2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3 LkSG)
  3. Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln (§ 5 LkSG)
  4. Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG)
  5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 3 und 4 LkSG)
  6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Feststellung einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer (§ 7 LkSG)
  7. Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens, um Hinweise auf Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in unmittelbaren und mittelbaren zu ermöglichen (§ 8 und § 9 LkSG)
  8. Fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflichten mit Blick auf die umgesetzten Maßnahmen (§ 10 LkSG)

Was die einzelnen Schritte betrifft, gilt zunächst einmal, dass sich die Pflichten insbesondere auch auf ausländische Lieferketten beziehen. Zum anderen gilt eine allgemeine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. Und bei sämtlichen Bemühenspflichten ist den Unternehmen ein Ermessens- und Handlungsspielraum eingeräumt. Folglich kann von Ihnen nichts Unmögliches verlangt werden, obgleich sie die Menschenrechte und Umweltbelange stets beachten müssen.

Frage: Wie betrifft das Gesetz Unternehmen mit unter 3.000 beziehungsweise unter 1.000 Beschäftigten, die aber Zulieferer von betroffenen Unternehmen sind?

Führich: Ja, auch diese betrifft es. Dann jedoch nicht in direkter Anwendung des LkSG, sondern ggf. lediglich auf Grundlage eines Vertrages. Untersuchen Sie Ihre Verträge, ob eventuell Pflichten nach dem LkSG auf Sie „abgewälzt“ werden. Analog zur ersten Frage kann hier aber ebenfalls nur eine „Bemühenspflicht“ verlangt werden. Garantiehaftungen oder Ähnliches laufen in vielen Fällen Gefahr, als sogenannte unwirksame Klauseln unwirksam zu sein.

Und Achtung: Die bereits im Entwurf vorliegende EU-Richtlinie zum LkSG sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes je nach Branche und Umsatz bis hin zu 250 Beschäftigte vor.

Frage: Wie soll oder wie kann ein Unternehmen auf vorangehende Lieferanten der eigenen Zulieferer Einfluss nehmen, die in der Wertschöpfungskette mitwirken?

Führich: Tatsächlich sollten Sie dann ebenfalls den eigenen Zulieferer verpflichten, hier ein Monitoring seiner Lieferkette zu betreiben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist uns jedoch noch nicht klar, in welchem Umfang Sie dann eine tatsächliche Verantwortlichkeit nach dem LkSG trifft.

Frage: Welche zukünftigen Entwicklungen erwarten Sie dazu in den nächsten Jahren in der Gesetzgebung?

Führich: Wie angesprochen, wird wohl bald die EU-Richtlinie zum LkSG verabschiedet. Diese könnte wiederum die Bundesregierung verpflichten, im bereits bestehenden LkSG „nachzubessern“.

Absehbar ist bereits jetzt: Unter die geplante Regulierung sollen mit 500 bzw. 250 Beschäftigten deutlich mehr europäische Unternehmen fallen als beim deutschen Gesetz, welches erst ab über 3.000 Beschäftigten (ab 2024 mehr als 1.000 Beschäftigten) in deutschen Unternehmen greift.

Der bisherige Entwurf der EU-Richtlinie verlangt von den Firmen zudem, die gesamte Lieferkette sowie Nutzer und Entsorger von Produkten in Betracht zu ziehen und nicht nur die direkten Zulieferer wie im deutschen Lieferkettengesetz.

Zuletzt soll die neue EU-Regelung eine zivilrechtliche Haftung für Firmen enthalten, Betroffene können somit Schadensersatz vor europäischen Gerichten einklagen.

Frage: Wie kann ich mich noch weiter zum Thema informieren?

Führich: Die IHK Region Stuttgart wird vor und nach dem Jahreswechsel dazu weitere Vorträge und Artikel anbieten. Zusätzlich organisieren wir auf der „GlobalConnect“ am 15.11.2022 auf der Messe Stuttgart eine Fachkonferenz zum Lieferkettengesetz.

Herzlichen Dank Herr Führich für Ihre Erläuterung zum Lieferkettengesetz.

Matthias Führich, LL.M.

Matthias Führich, LL.M. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Internationales Wirtschaftsrecht u. internat. Handelspolitik
Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lieferkettengesetz | IHK Region Stuttgart

Oder unter:

Lieferkettengesetz | BMZ

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Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die gleichzeitige Verwendung
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